EU Datenschutz Grundverordnung

Kapitel IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter -- Abschnitt 1 - Allgemeine Pflichten

31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.