Kapitel IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
-- Abschnitt 1 - Allgemeine Pflichten
31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.